Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der KOCO MOTION GmbH, Niedereschacher Straße 54, 78083 Dauchingen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die
wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen
schließen oder geschlossen haben. Die Regelungen in solchen Verträgen, insbesondere
Rahmenlieferverträge, gehen den Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen
(AEB) vor. Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein
Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
(1) Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir
uns hieran zehn Tage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die
rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit
durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen vor dem
vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von
Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des
Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen
Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens fünf Kalendertage beträgt.
Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen
und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen
zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit
zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte
Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung
zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin,
mindestens jedoch drei Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich
anzeigen.Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und entweder in EURO oder
anderer Währung angegeben. Alle Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart –
ohne Umsatzsteuer.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und
Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich einer
ordnungsgemäßen Verpackung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und
die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht
ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen.
Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab vollständiger Lieferung der Ware
und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3
% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns
geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer
Bank.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere
Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder
mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen
Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4
genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige
Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder
mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige
Lieferungen sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht zulässig.
(2) Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig
vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.Allgemeine Einkaufsbedingungen
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände
eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des
Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass
es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu,
wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht
ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.
(6) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen
– pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv. 1% des Nettopreises pro vollendete
Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der
verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden
entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht
berechtigt.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn
uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
§ 5 Eigentumssicherung und Geheimhaltung
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder
durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen
vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten;
ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im
Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in
unserem Eigentum. Werkzeuge und Modelle, die zu Vertragszwecken gefertigt und uns
durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen in unser Eigentum über. Der
Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in
angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des
Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die VertragspartnerAllgemeine Einkaufsbedingungen
– mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf
Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen
Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns
unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und
Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen
Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns
geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten
Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und
spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
Eigentum am Produkt erwerben
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung
des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung
bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der
Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise
Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).
Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts,
insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 6 Spezifikation/Qualität
(1) Menge, Qualität und Beschreibung der Waren haben den Angaben im Auftrag und/oder
der vereinbarten Spezifikation zu entsprechen.
(2) Ist ein bestimmter Standard für die Leistung, Eignung, Kapazität oder Funktion der Ware
vorgegeben, müssen die Waren diese Anforderungen erfüllen, und der Lieferant hat alle
gegebenenfalls erforderlichen Testbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen sowie die
relevanten Montage- und Installationsanleitungen bezüglich anwendbarer Richtlinien
und/oder maßgebliche Analysezertifikate und alle anderen im Auftrag vorgesehenen
Dokumente vorzulegen.
(3) Wir haben vor der Lieferung nach Terminabsprache das Recht, die Waren in
Augenschein zu nehmen, zu prüfen und zu testen. Wir haben auch während der Herstellung,
Verarbeitung und Lagerung das Recht, die Waren in Augenschein zu nehmen, zu prüfen und
zu testen. Unseren Vertretern, den Vertretern einer Behörde oder anderen beteiligtenAllgemeine Einkaufsbedingungen
Kunden ist zu angemessenen Zeiten Zugang zu den Räumlichkeiten des Lieferanten zu
gewähren, in denen die Waren hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, damit diese den
Fortschritt bei der Entwicklung und Herstellung der Waren überprüfen können.
(4) Sollten wir aufgrund einer solchen Inaugenscheinnahme oder Prüfung zu der
Überzeugung gelangen, dass die Waren nicht bzw. wahrscheinlich nicht mit dem Auftrag
oder Spezifikationen übereinstimmen, unterrichten wir den Lieferanten davon. Dieser hat
unverzüglich auf eigene Kosten alle für die Erreichung einer solchen Übereinstimmung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Inaugenscheinnahmen, Prüfungen oder
Tests befreien den Lieferanten weder ganz noch teilweise von seinen Vertragspflichten und
sind in keinem Fall als Genehmigung oder Abnahme der Waren im Sinne einer
Übereinstimmung mit einem Auftrag zu verstehen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen
Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Produkte bei Gefahrübergang auf uns
die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten
jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder
Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in
gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller
stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt
auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen
Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht
beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B.
Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle
im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine
Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet
unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als
unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., beiAllgemeine Einkaufsbedingungen
offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute
Einbau, sofern die Produkte ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurden; unser gesetzlicher
Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der
Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann,
wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung
bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir
jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel
vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der
Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
– innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den
Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den
Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit,
Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden)
bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und
Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
(Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der
Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir
unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1
BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB)
anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer
Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte
Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmlicheAllgemeine Einkaufsbedingungen
Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem
Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware
durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt,
weiterverarbeitet wurde
§ 9 Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend
gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt
zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung
freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten
Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche
mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Person-/Sachschaden zu
unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das
Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns
auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 10 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt
die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für
Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus
Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht –
insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten –
im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines
Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die
regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der
Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferteAllgemeine Einkaufsbedingungen
Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen
Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns
wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und
uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu
erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung
weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der
Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns
gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 12 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen
Zeitraum von zehn Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten
Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die
Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens
sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 13 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte
abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 14 Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils
für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere
Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und
umweltschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen
maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im
Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch
Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in
diesem § 13 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine
Unterlieferanten sicherzustellen.Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Ist der Lieferant Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv.
§ 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen)